Liebe Leserin, lieber Leser,
warum lange drumherum reden? Die Lage ist ernst. Sehr ernst!
Der Finanzminister, der sich in der Presse gerne als unternehmerfreundlich gibt – hat die Finanzämter angewiesen, das Steuerjahr 2013 dazu zu nutzen, alle Lücken beim Vorsteuerabzug zu schließen!
Wenn in einer Rechnung auch nur eine Zeile in der Anschrift falsch ist, heißt das: Der Vorsteuerabzug wird Ihnen gestrichen. Das Finanzamt stiehlt Ihr Geld! | |
Wenn bei einer Lieferung ins oder aus dem EU-Ausland nicht vollkommen klar ist, wo der Leistungs- und wo der Erfüllungsort sind: Vorsteuer gestrichen. Der Fiskus kassiert Geld, das ihm gar nicht gehört! | |
Wenn ein Lieferant in der Umsatzsteuer-ID-Nummer auf der Rechnung auch nur einen einzigen Tipp-Fehler macht. Wer schnappt sich Ihr Geld aus der geleisteten Vorsteuer? Der Fiskus! | |
Wenn dem Fiskus in einer online erstellten Rechnung die Signatur nicht passt (zum Beispiel eine vom Acrobat Reader®), ist Ihr Geld futsch! Sie können die Vorsteuer nicht mehr geltend machen. |
Ich könnte die Aufzählung fast endlos fortführen. Denn es gibt zig solcher Fälle. Und das ist erst der Anfang: Der Finanzminister hat für 2013 klar die Devise ausgewiesen, noch mehr Umsatzsteuer einzutreiben.
Nein, leider nicht. Denn der Finanzminister geht davon aus, dass Deutschlands Unternehmen jährlich zahlen. Und die will er sich holen. Mit aller Gewalt.
Die Folge: Als Umsatzsteuerverantwortlicher in Ihrem Unternehmen sind Sie
jetzt mehr gefordert denn je. Doch jetzt gibt es endlich wirksame Unterstützung
für Sie!
Es ist mein neuer Informationsdienst „Umsatzsteuer
aktuell“. Der erste Praxisbrief für Unternehmer und
Umsatzsteuer-Verantwortliche im Unternehmen, der wirklich Klartext
spricht. Damit Sie beim Thema Umsatzsteuer mit dem Fiskus auf gleicher
Augenhöhe sprechen. Zum Beispiel: | |
Geschäftsreisen, Kongresse
und Messen im Ausland: So holen Sie sich die Umsatzsteuer zurück
| |
Eingangsangaben und Formalitäten: Wie Sie Importe aus Drittländern problemlos abwickeln | |
Dienstleister bearbeitet Ihre Rechnungen: So umgehen Sie die beim Finanzamt sehr beliebte Vorsteuer-Falle | |
Innergemeinschaftliche Lieferungen: Mit diesen 5 Tipps bleibt Ihr Geld in Ihrem Unternehmen | |
Wie Sie dank eines wenig bekannten europäischen Urteils zu viel gezahlte Umsatzsteuer schneller wiederbekommen | |
Wie Sie bei Reihengeschäften innerhalb der EU jetzt die Vereinfachungsregel nutzen | |
Umsatzsteuer-Nachschau: So bieten Sie dem Fiskus erfolgreich Paroli | |
Karussell-Geschäfte: So retten Sie die Umsatzsteuer, wenn Sie unschuldig beteiligt sind |
„Sie machen mir mein ganzes ,Geschäft‘ kaputt“, hat mir kürzlich ein Betriebsprüfer erzählt. Das hat mich richtig gefreut. Denn ich saß als Berater neben meinem Mandanten“ und so sehr sich der Prüfer auch anstrengte“ in diesem Fall gab es für ihn keinen einzigen Cent zu holen!
Und genau das ist meine Mission, die ich auch in „Umsatzsteuer aktuell“ für Sie verfolge:
Ihnen genau die Tipps und Informationen an die Hand zu
geben,
mit denen Sie die Vorsteuer für Ihr Unternehmen retten
und Ihnen
klipp und klar zu zeigen, wie Sie die typischen
Umsatzsteuer-Fallen souverän
vermeiden.
Denn Hand aufs Herz: Im betrieblichen Alltag ist es nicht immer ganz einfach zu erkennen, wo eine Steuerfalle lauert und wo nicht. Vor allem bei den ständigen Änderungen durch Rechtsprechung und Gesetzgebung.
Stimmen Sie mir zu, wenn ich sage: Da ist es gut, einen „Berater“ zu haben, der schnell und unkompliziert berichtet über
neue Urteile und deren Auswirkungen für Ihr Unternehmen, | |
Gesetzesänderungen und deren praktische Konsequenzen, | |
vorteilhafte EU-Entscheidungen und deren Umsetzung in Deutschland, | |
die Praxis der Finanzämter und Betriebsprüfer. |
„Umsatzsteuer aktuell“ versorgt Sie Monat für Monat mit aktuellen Artikeln über die relevantesten Umsatzsteuer-Themen. Werfen Sie doch einen Blick auf die Themen der aktuellen Ausgaben:
Mai 2013 Die neue
Gelangensbestätigung: Diese Vorgaben gelten bei der Beauftragung
eines Spediteurs |
Mai 2013 Bei
Beteiligung an anderen Gesellschaften: Wann Ihre Firma
USt-pflichtig ist |
Mai 2013 Zahlungen im
In- und Ausland auch weiterhin sicherstellen: So machen Sie Ihr
Unternehmen jetzt fit für die Umstellung auf SEPA |
April 2013 Bei der
Beauftragung von Handwerkern und Bauunternehmern: Wann
Teilleistungen zulässig sind und welcher Teilungsmaßstab gilt |
April 2013 Firma
wehrte sich erfolgreich gegen Strafzahlung ans Finanzamt: So bleibt
auch Ihr Unternehmen beim Verzögerungsgeld unangreifbar |
April 2013 Empfangsbestätigung darf bei EU-Lieferungen nicht
fehlen: Nur so bleiben Sie unangreifbar |
April 2013 Sie
vergeben Aufträge an Werbe-Dienstleister im EU-Ausland: Wie Sie
den Leistungsort betriebsprüfungssicher ermitteln |
Zum Beispiel, indem Sie nicht darauf warten, dass das Finanzamt bei Ihnen vor der Tür steht – sondern indem Sie es gleich konsequent einspannen.
Das geht viel leichter, als Sie denken. Und je öfter Sie das machen, umso weniger Lust hat das Finanzamt, bei Ihnen auch noch vorbeizuschauen.
Sie wissen: Das Risiko des Vorsteuerabzugs wird auf Wunsch des Finanzministers immer stärker auf den Leistungsempfänger verlagert. Was aber, wenn Sie als Leistungsempfänger Zweifel daran haben, ob die umsatzsteuerliche Behandlung eines Geschäftsvorgangs durch Ihren Geschäftspartner korrekt ist?
Ein typischer Fall aus dem Betriebsalltag, der immer wieder umsatzsteuerliche Fragen aufwirft, ist die Gutschrift.
Beispiel: Sie haben einem Kunden eine neue Produktionsmaschine verkauft und gleichzeitig eine gebrauchte Maschine in Zahlung genommen. Das war die einzige Möglichkeit, um mit dem Kunden überhaupt zum Abschluss zu kommen.
Ist es umsatzsteuerlich zulässig, dass Sie Ihrem Kunden in ein und derselben Rechnung die neue Maschine in Rechnung stellen und für die in Zahlung genommene Maschine eine Gutschrift erteilen?
Generell ist die Erteilung einer Gutschrift nur zulässig, wenn sie vor der Lieferung vereinbart wurde (§ Abs 2. Satz 2 UStG). Es genügt zwar, dass die Erteilung der Gutschrift mündlich, ggfl. auch telefonisch vereinbart wird.
Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch dringend die Schriftform. Denn Sie
müssen im Streitfall nachweisen, dass die Vereinbarung zustande gekommen ist.
Wie Sie bei einer Gutschrift korrekt abrechnen und dass Sie sogar Rechnung und
Gutschrift zusammenfassen können, zeigt folgendes Beispiel:
Rechnung mit einer Gutschrift zusammenfassen: Wie Sie alle steuerlichen Fallstricke sicher umgehen | ||
Beispiel: Der Kaufpreis für eine neue Produktionsmaschine beträgt 70.000 € netto und die gebrauchte Maschine wird für 15.000 € netto in Zahlung genommen. Dann kann die Gutschrift wie folgt mit der Rechnung kombiniert werden: | ||
Lieferung der Maschine „Euro-Fix 2020“ neu, Maschinen-Nr. 23653301 |
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70.000 € |
19 % Umsatzsteuer |
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13.300 € |
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83.300 € |
Inzahlungnahme der Gebraucht-Maschine „Hansa 70 plus“, Maschinen-Nr. 74903 |
15.000 € |
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19 % Umsatzsteuer |
2.850 € |
|
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17.850 € |
./. 17.850 € |
Zu zahlender Betrag |
|
65.450 € |
Die gute Nachricht:Jetzt sind Sie beim Thema Umsatzsteuer und Vorsteuer nie mehr alleine!In dem ungleichen Kampf gegen das Finanzamt können Sie nur gewinnen,
wenn Sie den Know-how-Vorsprung des Fiskus ausgleichen … und das geht ganz
einfach: |
So einfach ist das! Mit dem richtigen Gewusst-wie. Und genau das liefere ich Ihnen mit „Umsatzsteuer aktuell" pünktlich und zuverlässig ins Unternehmen. So entgeht Ihnen keine Änderung, kein neues Urteil, kein wichtiges neues Gesetz! Sie sind immer top-informiert!
„Kostet mich das denn nicht zu viel Zeit?
Ich habe
schließlich auch noch anderes zu tun ...“
Diese Frage bekomme ich öfter zu hören, wenn ich von meinen Informationsbrief
„Umsatzsteuer aktuell“ berichte – und von dem, was er für Deutschlands
Unternehmen in ihrem eigenen Kampf gegen die ungerechte Umsatzsteuer-Praxis an
wirkungsvoller Unterstützung leistet! Die Antwort wird Sie
verblüffen:
Und den Beweis für diese Behauptung trete ich umgehend an: Wenn Sie jetzt hier klicken, erhalten Sie von mir die aktuelle Ausgabe von „Umsatzsteuer aktuell“ GRATIS! Das ist mein Angebot an Sie: „Umsatzsteuer aktuell“ vollkommen kostenlos und ohne jedes Risiko vor Ort zu testen!
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Das sind sie:
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So wie Leser Michael Peters, der folgende Frage an mich gestellt hat:
Frage: Wir haben mit unseren Kunden Bonusvereinbarungen getroffen, die jedoch erst im Nachhinein wirken. Das bedeutet: Wir zahlen unseren Kunden am Jahresende eine Rückvergütung bei Erreichen bestimmter Umsatzziele. Wie müssen wir unsere Rechnungen gestalten, um den Forderungen der Finanzverwaltung Genüge zu tun? Ein Kunde hat zudem unsere Skontoangabe moniert. Er behauptet, man müsse den Skontobetrag auf der Rechnung exakt angeben.
Die Antwort klipp und klar in „Umsatzsteuer aktuell“: Ihr Kunde hat Unrecht. Nach den gesetzlichen Vorgaben gilt Folgendes: Vereinbart ein Unternehmer mit seinen Kunden Skontoabzüge, muss es dies in seiner Rechnung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG angeben. Es genügt nach Ansicht der Finanzverwaltung für den Vorsteuerabzug jedoch ein Hinweis auf der Rechnung wie beispielsweise „2 % Skonto bei Zahlung bis ...“.
TIPP: Den Skontobetrag müssen Sie laut Gesetz nicht extra ausweisen. Es ist aber vielleicht gar nicht schlecht, dies zu tun. Das vermeidet Rechenfehler auf Seiten Ihrer Kunden.
Anders sieht es aus, wenn Sie auf Grund von Bonus- und Rabattvereinbarungen im Nachhinein Gutschriften erteilen. Dann müssen Ihre Ausgangsrechnungen folgende Hinweise enthalten:
„Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen“ oder „Es ergeben sich Entgeltsminderungen auf Grund von Bonus- und Rabattvereinbarungen“.
Fehlen solche Angaben, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen versagen. Wird die Rechnung zunächst in voller Höhe beglichen und erhält der Geschäftspartner später eine Bonus- bzw. eine Rabattgutschrift, müssen Sie nur auf der Gutschrift die Rechnungsnummer vermerken, für die sich eine Entgeltminderung ergibt. |
Doch nun genug der Worte!
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2. | Von Ihrem Gratis-Geschenk. |
3. | Von den 5 exklusiven Service-Leistungen! |
Denn der Test (und damit der Beweis) vor Ort ist immer noch die beste
Möglichkeit, um Bestätigung zu finden!
Ich freue mich schon darauf,
Sie mit „Umsatzsteuer
aktuell“ bei dem täglichen Steuerkampf zum Sieger zu machen!
In diesem Sinne: Auf eine gute Zusammenarbeit!
Ihr
Heinz Wilhelm Vogel
Chefredakteur „Umsatzsteuer
aktuell“
„Umsatzsteuer aktuell“ ist ein Informationsdienst, der ganz auf Ihre tägliche Arbeitspraxis als Finanzbuchhalter oder Verantwortlicher für Umsatzsteuer ausgelegt ist. Wir möchten, dass Sie uns kritisch auf die Probe stellen und sich von den Vorzügen vollends überzeugen. Werfen Sie doch einfach einen Blick in eine Ausgabe:
Umsatzsteuer-Themen – prägnant und verständlich formuliert und übersichtlich aufbereitet. Doch sehen Sie selbst...
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3. | Klipp und klar: Sie kennen Ihre Rechte bei einer Umsatzsteuerprüfung und wissen, was der Prüfer darf und welche Unterlagen tabu sind |
4. | Sie machen sich Ihren Arbeitsalltag einfacher: zum Beispiel mit praktischen Übersichten und Checklisten bekommen Sie 1:1 umsetzbare Lösungen |
5. | 100%ige Rechtssicherheit: Denn jeder Beitrag in „Umsatzsteuer aktuell“ wird von unabhängigen Steuerexperten geprüft |
6. | Redaktions-Hotline: Bei speziellen Fragen haben Sie die Möglichkeit, die Steuerexperten direkt zu befragen |
7. | Geldwerte Praxis-Tipps: Mit „Umsatzsteuer aktuell“ bleibt das Geld in Ihrer Firma – und der Fiskus schaut in die Röhre |
Sie verhalten sich jederzeit rechtssicher da Sie alle Stolperfallen und auch die entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten kennen. Denn „Umsatzsteuer aktuell“ bleibt für Sie am Ball und informiert Sie zeitnah über alle gesetzlichen Änderungen im Umsatzsteuerrecht. „Umsatzsteuer aktuell“ sagt Ihnen ganz konkret, was ein neues Urteil, ein neuer Erlass oder eine Verwaltungsanweisung für Ihr Unternehmen bedeutet und wie Sie neue Vorschriften in der Praxis richtig umsetzen. Das alles und viel mehr lesen Sie in „Umsatzsteuer aktuell“.
Sie bekommen immer eine Vielzahl von praktisch bewährtenChecklisten, Arbeitshilfen und Vorlagen, mit denen Sie Ihren Arbeitsalltag erleichtern können und mehr Zeit für das Wesentliche haben.
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Wir berichten nicht nur brandaktuell über neue Entwicklungen, sondern erläutern Ihnen auch punktgenau in leicht verständlichen Schritt-für-Schritt-Anleitungen, wie Sie diese mit minimalem Aufwand umsetzen. Einige Beispiele aus den letzten Ausgaben von „Umsatzsteuer aktuell“:
Unser Informationsdienst ist 100% werbefrei – Sie bekommen „Information pur“ ohne lästige Anzeigen. Dennoch berichten wir immer wieder über aktuelle Urteile und Änderungen für den Finanz- und Rechnungswesenbereich, mit denen Sie rechtssicher agieren können und so der nächsten Betriebsprüfung lächelnd entgegensehen können.
Was richtig und was falsch ist, entscheidet sich oft erst vor Gericht. Damit Sie oder Ihr Chef erst gar nicht dort landen, berichten wir ständig über aktuelle Gerichtsurteile, die auch das Finanz- und Rechnungswesen betreffen – und welche Schlussfolgerungen Sie daraus ziehen sollten. Wie z. B. aus diesen:
Als Entscheider im Finanz- und Rechnungswesen stehen Sie täglich neuen Herausforderungen gegenüber. Ständig neue Urteile und Änderungen, die Ihre Umsatzsteueranmeldung betreffen. Hier können Sie sich voll und ganz auf „Umsatzsteuer aktuell“ verlassen, da Sie frühzeitig über Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und Änderungen, die die Umsatzsteuer betreffen, informiert werden. Hier einige Beispiele aus unseren letzten Ausgaben:
Und wenn Sie in „Umsatzsteuer aktuell“ die Antwort auf eine Frage, die Ihnen gerade ganz besonders unter den Nägeln brennt, nicht gefunden haben – kein Problem! Schreiben Sie einfach per E-mail an die Reaktion, und Sie erhalten schnellstmöglich eine persönliche Antwort.
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